GOÄ-Ziffer 2233: Einrenkung der angeborenen Luxation eines Hüftgelenks

Einrenkung der angeborenen Luxation eines Hüftgelenks

Die GOÄ-Ziffer 2233 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der angeborenen Luxation eines Hüftgelenks“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IV. Gelenkluxationen)). Sie ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen und 73,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer betrifft die geschlossene Einrenkung einer angeborenen Luxation des Hueftgelenks, wie sie im Rahmen einer Hueftdysplasie bei Saeuglingen oder Kleinkindern auftreten kann. Im Unterschied zu den Ziffern fuer traumatische Hueftluxationen handelt es sich hier um eine kongenitale Fehlbildung des Hueftgelenks, bei der der Hueftkopf nicht regelrecht in der Pfanne sitzt und durch manuelle Reposition, etwa in Anlehnung an gaengige Repositionstechniken, eingestellt wird, meist gefolgt von einer Retention mittels Spreizhose oder Gipsverband. Die Ziffer erfasst die einmalige Einrenkung. Fuer nachfolgende Stellungsaenderungen oder wiederholte einrenkende Behandlungen im weiteren Therapieverlauf ist die gesondert vorgesehene Folgeziffer anzusetzen.

Gebühren und Steigerungssatz

550 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,06 €
Regelhöchstsatz2,3-fach73,74 €
Höchstsatz3,5-fach112,21 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2233

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2233?

Die GOÄ-Ziffer 2233 steht für „Einrenkung der angeborenen Luxation eines Hüftgelenks“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2233?

Die GOÄ-Ziffer 2233 ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2233 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 73,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2233?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2233 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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