GOÄ-Ziffer 2234: Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende…

Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer 2233

Die GOÄ-Ziffer 2234 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer 2233“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IV. Gelenkluxationen)). Sie ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen und 63,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Stellungsaenderung oder die zweite und jede weitere einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie einer angeborenen Hueftgelenksluxation nach der vorhergehenden Ziffer fuer die erstmalige Einrenkung. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen der laengerfristigen Behandlung einer kongenitalen Hueftluxation, etwa bei fortschreitender Reifung des Gelenks oder bei erneuter Fehlstellung unter der Retentionsbehandlung, eine erneute Korrektur der Gelenkstellung oder ein weiterer Repositionsschritt erforderlich wird. Damit deckt die Ziffer die Nachbehandlungsschritte ab, die ueber die einmalige Erstreposition hinausgehen, und wird fuer jede weitere in diesem Sinne notwendige Behandlung im Therapieverlauf gesondert berechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

473 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach27,57 €
Regelhöchstsatz2,3-fach63,41 €
Höchstsatz3,5-fach96,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2234

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2234?

Die GOÄ-Ziffer 2234 steht für „Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer 2233“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2234?

Die GOÄ-Ziffer 2234 ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2234 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 63,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2234?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2234 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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