GOÄ-Ziffer 2440: Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung

Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 2440 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VII. Chirurgie der Körperoberfläche)). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2440 vergütet die operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung. Sie wird angewendet, wenn ein flächiges, angeborenes Gefäßmal operativ behandelt wird, wobei die Leistung ausdrücklich je Behandlungssitzung berechnet wird, da eine vollständige Entfernung ausgedehnter Feuermale häufig mehrere aufeinanderfolgende Sitzungen erfordert. Die Leistung umfasst die operative Bearbeitung des betroffenen Hautareals in der jeweiligen Sitzung. Die sitzungsbezogene Abrechnung unterscheidet diese Ziffer von einmalig abzurechnenden Exzisionsleistungen wie den Ziffern 2403 oder 2404, da hier der wiederholte Behandlungsbedarf desselben großflächigen Befunds im Vordergrund steht und jede einzelne Sitzung eigenständig berechnungsfähig ist.

Gebühren und Steigerungssatz

800 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach46,63 €
Regelhöchstsatz2,3-fach107,25 €
Höchstsatz3,5-fach163,21 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2440

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2440?

Die GOÄ-Ziffer 2440 steht für „Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2440?

Die GOÄ-Ziffer 2440 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2440 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2440?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2440 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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