GOÄ-Ziffer 2526: Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns

Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns

Die GOÄ-Ziffer 2526 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2526 vergütet die Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns, also die operative Entfernung eines Tumors, der an der äußeren, konvexen Oberfläche des Großhirns liegt und ohne zusätzliche Hirnlappenresektion entfernt werden kann. Angewendet wird sie bei oberflächennahen Großhirntumoren, deren Lage eine gezielte Entfernung ohne Mitnahme eines ganzen Hirnlappens erlaubt. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 2527, der Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion, bei der zusätzlich ein Teil des Hirnlappens mitentfernt wird, sowie von Ziffer 2528, die Tumoren der Mittellinie oder der Schädelbasis betrifft. Die Lage des Tumors an der Konvexität ist damit das abgrenzende Merkmal gegenüber tiefer gelegenen oder mittelliniennahen Tumoren.

Gebühren und Steigerungssatz

3750 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach218,58 €
Regelhöchstsatz2,3-fach502,73 €
Höchstsatz3,5-fach765,03 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2526

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2526?

Die GOÄ-Ziffer 2526 steht für „Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2526?

Die GOÄ-Ziffer 2526 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2526 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2526?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2526 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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