GOÄ-Ziffer 2538: Operation einer Enzephalozele der Konvexität
Operation einer Enzephalozele der Konvexität
Die GOÄ-Ziffer 2538 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Enzephalozele der Konvexität“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer beschreibt die operative Versorgung einer Enzephalozele, die an der Konvexität des Schädels liegt, also im gewölbten Anteil des Hirnschädeldachs außerhalb der Schädelbasis. Sie kommt zur Anwendung, wenn Hirngewebe und Hirnhäute durch einen angeborenen oder erworbenen Knochendefekt der Kalotte nach außen vorfallen und operativ reponiert, das Bruchsackgewebe reseziert und der Defekt verschlossen werden muss. Typischer Anlass sind kongenitale Fehlbildungen im Säuglings- und Kindesalter oder posttraumatische Defekte der Kalotte. Abzugrenzen ist die Leistung von Ziffer 2539, die denselben Eingriff bei frontobasaler Lage der Enzephalozele beschreibt; die Unterscheidung richtet sich allein nach der anatomischen Lokalisation des Defekts, nicht nach Ursache oder Größe der Vorwölbung. Der operative Aufwand einer Konvexitätslage unterscheidet sich vom aufwendigeren frontobasalen Zugang.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 765,03 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2538
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2538?
Die GOÄ-Ziffer 2538 steht für „Operation einer Enzephalozele der Konvexität“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2538?
Die GOÄ-Ziffer 2538 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2538 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2538?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2538 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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