GOÄ-Ziffer 2696: Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale…

Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 2696 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2696 erfasst die Drahtumschlingung des Unterkiefers oder die oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig ausgeführt. Bei dieser Technik wird ein Draht um den Unterkieferknochen geführt beziehungsweise zwischen Mund- und Gesichtsbereich gespannt, um den Kiefer beziehungsweise Kieferfragmente in ihrer Position zu halten oder aufzuhängen, etwa als Teil einer umfassenderen Frakturversorgung oder zur Abstützung bei fehlender anderer Verankerungsmöglichkeit. Die ausdrückliche Nennung „auch beidseitig“ stellt klar, dass die Ziffer unabhängig davon, ob die Umschlingung oder Aufhängung einseitig oder beidseitig erfolgt, nur einmal angesetzt wird. Sie ist von den einfacheren Ligatur- und Häkchentechniken nach Ziffer 2697 abzugrenzen, die eine punktuellere Verankerung an einzelnen Zähnen oder Kieferabschnitten betreffen.

Gebühren und Steigerungssatz

500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,14 €
Regelhöchstsatz2,3-fach67,02 €
Höchstsatz3,5-fach101,99 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2696

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2696?

Die GOÄ-Ziffer 2696 steht für „Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2696?

Die GOÄ-Ziffer 2696 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2696 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2696?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2696 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.