GOÄ-Ziffer 272: Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer

Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer

Die GOÄ-Ziffer 272 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 272 betrifft die intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer. Sie kommt zur Anwendung, wenn die venöse Flüssigkeits- oder Medikamentengabe länger dauert als bei der kurzen Infusion nach Ziffer 271, etwa bei umfangreicheren Infusionslösungen oder Medikamenten, die eine langsamere Applikationsgeschwindigkeit erfordern. Ebenso wie bei Ziffer 271 gilt laut der zugehörigen Bestimmung, dass die Leistungen nach den Ziffern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie oder Narkose nicht gesondert berechnungsfähig sind. Die Abgrenzung zu Ziffer 271 erfolgt allein über die tatsächliche Infusionsdauer, während die Abgrenzung zu Ziffer 273 über das Lebensalter des Patienten erfolgt, da Letztere speziell für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr vorgesehen ist.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatz2,3-fach24,13 €
Höchstsatz3,5-fach36,72 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 272

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 272?

Die GOÄ-Ziffer 272 steht für „Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 272?

Die GOÄ-Ziffer 272 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 272 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 272?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 272 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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