GOÄ-Ziffer 2730: Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des…
Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die GOÄ-Ziffer 2730 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer bildet operative Maßnahmen zur Lagerbildung im Rahmen des Aufbaus des Alveolarfortsatzes ab, abgerechnet je Kieferhälfte oder für den Frontzahnbereich. Sie kommt in der präprothetischen Chirurgie zur Anwendung, wenn der Kieferkammbereich operativ so vorbereitet oder aufgebaut wird, dass ein geeignetes Lager für nachfolgenden Zahnersatz oder für aufzubauende Strukturen entsteht, etwa nach Knochenabbau oder bei ungünstiger Kieferkammform. Die Abrechnung erfolgt gebietsbezogen, das heißt getrennt für jede Kieferhälfte oder gesondert für den Frontzahnbereich, wenn die Maßnahme dort durchgeführt wird. Von der Operation zur Lagerbildung bei ausgedehnten Defekten nach Nummer 2732 unterscheidet sie sich durch den geringeren Umfang, der sich auf den Aufbau des Alveolarfortsatzes ohne ausgedehnten Defekt beschränkt.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 67,02 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 101,99 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2730
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2730?
Die GOÄ-Ziffer 2730 steht für „Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2730?
Die GOÄ-Ziffer 2730 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2730 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2730?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2730 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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