GOÄ-Ziffer 2720: Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am…
Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden – einschließlich Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2720 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden – einschließlich Osteosynthese“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer erfasst eine Osteotomie, die im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden erforderlich wird, einschließlich der zugehörigen Osteosynthese. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen einer Operation am Mundboden, etwa bei der Entfernung von Geschwülsten oder anderen krankhaften Veränderungen in diesem Bereich, zusätzlich eine Durchtrennung und anschließende Wiederherstellung eines Knochenabschnitts notwendig ist, um den operativen Zugang zu ermöglichen oder um eine funktionsgerechte Rekonstruktion zu erreichen. Osteotomie und Osteosynthese werden dabei als eine zusammenhängende Leistung abgebildet. Die Ziffer setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem operativen Eingriff am Mundboden voraus und ist von isolierten Osteotomien ohne diesen Bezug abzugrenzen.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 163,21 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2720
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2720?
Die GOÄ-Ziffer 2720 steht für „Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden – einschließlich Osteosynthese“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2720?
Die GOÄ-Ziffer 2720 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2720 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2720?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2720 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.