GOÄ-Ziffer 291: Implantation von Hormonpreßlingen
Implantation von Hormonpreßlingen
Die GOÄ-Ziffer 291 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation von Hormonpreßlingen“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer beschreibt die Implantation von Hormonpresslingen, also das operative Einbringen fester Hormondepots unter die Haut zur kontinuierlichen, langfristigen Hormonabgabe. Angewendet wird sie, wenn anstelle regelmäßiger Injektionen oder oraler Einnahme ein festes Hormonpräparat subkutan implantiert wird, um über einen längeren Zeitraum eine gleichmäßige Wirkstofffreisetzung zu erzielen. Die Leistung umfasst den kleinen operativen Eingriff des Einbringens, üblicherweise über einen kurzen Hautschnitt oder mittels Trokar. Sie ist von der einfachen intramuskulären oder subkutanen Injektion einer Hormonlösung abzugrenzen, da hier ein festes Depotpräparat implantiert und nicht lediglich eine Flüssigkeit gespritzt wird. Der Ansatz der Ziffer setzt voraus, dass tatsächlich ein Pressling implantiert wird; eine spätere Entfernung eines solchen Implantats ist von dieser Leistung nicht umfasst.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 9,38 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 14,28 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 291
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 291?
Die GOÄ-Ziffer 291 steht für „Implantation von Hormonpreßlingen“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 291?
Die GOÄ-Ziffer 291 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 291 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 291?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 291 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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