GOÄ-Ziffer 3530: Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)

Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)

Die GOÄ-Ziffer 3530 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis)). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 3530 erfasst die Bestimmung der Thromboplastinzeit (TPZ), auch als Quickwert bezeichnet, ein zentraler Parameter der Blutgerinnung, der insbesondere zur Überwachung einer oralen Antikoagulation mit Vitamin-K-Antagonisten sowie zur Abklärung von Gerinnungsstörungen vor operativen Eingriffen bestimmt wird. Die Untersuchung erfasst den extrinsischen Gerinnungsweg und gibt Auskunft darüber, wie schnell das Blut gerinnt beziehungsweise wie stark die Gerinnung durch eine Medikation gehemmt ist. In der praktischen Anwendung wird der Quickwert regelmäßig in festgelegten Abständen bei Patienten unter Marcumar-Therapie kontrolliert, um die Dosierung im therapeutischen Bereich zu halten, ebenso im Rahmen präoperativer Gerinnungsdiagnostik oder bei Verdacht auf eine Lebersynthesestörung, da viele Gerinnungsfaktoren in der Leber gebildet werden.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatz1,15-fach8,04 €
Höchstsatz1,3-fach9,09 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3530

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3530?

Die GOÄ-Ziffer 3530 steht für „Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3530?

Die GOÄ-Ziffer 3530 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3530 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3530?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3530 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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