GOÄ-Ziffer 3531: Urinsediment

Urinsediment

Die GOÄ-Ziffer 3531 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Urinsediment“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis)). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 3531 bezeichnet die Untersuchung des Urinsediments, bei der der nach Zentrifugation gewonnene feste Bestandteil des Urins mikroskopisch auf Zellen, Zylinder, Kristalle und Bakterien untersucht wird. Diese Leistung wird typischerweise bei Verdacht auf Erkrankungen der Nieren oder ableitenden Harnwege eingesetzt, etwa bei Harnwegsinfekten, Hämaturie oder im Rahmen der Abklärung einer Proteinurie, und ergänzt die orientierende Urinuntersuchung um eine gezielte morphologische Beurteilung der im Urin enthaltenen Bestandteile. Von der einfachen Sedimentbeurteilung nach Nummer 3531 ist die phasenkontrastmikroskopische Untersuchung nach Nummer 3532 abzugrenzen, die zusätzlich eine morphologische Beurteilung der Erythrozyten einschließt und damit eine differenziertere Aussage etwa zur Herkunft einer Hämaturie (glomerulär oder nicht-glomerulär) ermöglicht.

Gebühren und Steigerungssatz

70 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,08 €
Regelhöchstsatz1,15-fach4,69 €
Höchstsatz1,3-fach5,30 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3531

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3531?

Die GOÄ-Ziffer 3531 steht für „Urinsediment“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3531?

Die GOÄ-Ziffer 3531 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3531 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3531?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3531 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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