GOÄ-Ziffer 3711: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)

Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)

Die GOÄ-Ziffer 3711 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 2,68 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit, gebräuchlich als BKS oder BSG bezeichnet, misst, wie schnell sich rote Blutkörperchen in einer stehenden Blutprobe absetzen. Sie zählt zu den einfachen, unspezifischen Entzündungsparametern und wird in der Praxis breit eingesetzt, etwa zur orientierenden Abklärung entzündlicher, rheumatischer oder infektiöser Erkrankungen, zur Verlaufsbeobachtung chronischer Entzündungsprozesse oder als Basisuntersuchung im Rahmen allgemeiner Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen. Da die Methode wenig aufwendig, aber wenig spezifisch ist, dient sie meist als erster Hinweis, der bei auffälligem Ergebnis durch gezieltere Laborparameter ergänzt wird. Die Ziffer wird je durchgeführter Bestimmung angesetzt und stellt eine der am häufigsten angeforderten Basisleistungen der Laboratoriumsdiagnostik dar.

Gebühren und Steigerungssatz

40 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,33 €
Regelhöchstsatz1,15-fach2,68 €
Höchstsatz1,3-fach3,03 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3711

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3711?

Die GOÄ-Ziffer 3711 steht für „Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3711?

Die GOÄ-Ziffer 3711 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3711 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3711?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3711 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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