GOÄ-Ziffer 372: Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum

Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum

Die GOÄ-Ziffer 372 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (IV. Kontrastmitteleinbringungen)). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 37,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Diskographie Kontrastmittel gezielt in die Bandscheibe beziehungsweise den Zwischenwirbelraum eingebracht wird, um beispielsweise bei Verdacht auf einen Bandscheibenschaden dessen Struktur und die Schmerzreproduktion unter Kontrastmittelgabe darzustellen. Die Leistung umfasst das gezielte Einbringen des Kontrastmittels in den betroffenen Zwischenwirbelraum, nicht die anschließende bildgebende Auswertung. Sie ist von der Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk durch den spezifischen Zielort der Wirbelsäule abzugrenzen. Die Ziffer wird je untersuchtem Zwischenwirbelraum berechnet, sodass bei Untersuchung mehrerer Etagen die Leistung entsprechend mehrfach angesetzt werden kann, sofern jeweils eine eigenständige Kontrastmitteleinbringung erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

280 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach16,32 €
Regelhöchstsatz2,3-fach37,54 €
Höchstsatz3,5-fach57,12 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 372

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 372?

Die GOÄ-Ziffer 372 steht für „Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 372?

Die GOÄ-Ziffer 372 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 372 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 372?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 372 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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