GOÄ-Ziffer 368: Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie

Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie

Die GOÄ-Ziffer 368 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (IV. Kontrastmitteleinbringungen)). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie, also zur röntgenologischen Darstellung des Bronchialbaums. Angewendet wird sie, wenn Kontrastmittel gezielt in die Atemwege eingebracht wird, um deren Verlauf, Erweiterungen oder Einengungen sichtbar zu machen, etwa bei Verdacht auf Bronchiektasen oder sonstige strukturelle Veränderungen der Bronchien. Die Leistung deckt die eigentliche Einbringung des Kontrastmittels in den Bronchialbaum ab, nicht die anschließende bildgebende Auswertung der Aufnahmen. Sie ist von der Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung sonstiger Gänge, Gangsysteme oder Fisteln sowie von der Lymphographie durch das spezifische Zielgebiet des Bronchialsystems abzugrenzen. Der Ansatz der Ziffer setzt voraus, dass tatsächlich eine bronchographische Kontrastmitteldarstellung und nicht lediglich eine Bronchoskopie ohne Kontrastmittelgabe erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,31 €
Regelhöchstsatz2,3-fach53,61 €
Höchstsatz3,5-fach81,58 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 368

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 368?

Die GOÄ-Ziffer 368 steht für „Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 368?

Die GOÄ-Ziffer 368 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 368 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 368?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 368 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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