GOÄ-Ziffer 361: Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach…

Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes – im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360

Die GOÄ-Ziffer 361 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes – im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (IV. Kontrastmitteleinbringungen)). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die intraarterielle Einbringung von Kontrastmittel nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes, im Anschluss an die bereits nach Nummer 360 berechnete erste selektive Katheterplazierung. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen derselben Untersuchung nach der ersten selektiven Darstellung ein zusätzliches Gefäß gesondert mit dem Herzkatheter sondiert und dort erneut Kontrastmittel appliziert wird, etwa bei der selektiven Darstellung mehrerer Koronararterien nacheinander. Nach der angegebenen amtlichen Bestimmung ist diese Leistung je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig, sodass für zusätzlich sondierte Gefäße über diese Begrenzung hinaus keine weitere Berechnung nach dieser Ziffer erfolgt. Sie ergänzt damit die Ausgangsleistung nach Nummer 360 für zusätzlich untersuchte Gefäße in engen Grenzen.

Gebühren und Steigerungssatz

600 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach34,97 €
Regelhöchstsatz2,3-fach80,43 €
Höchstsatz3,5-fach122,39 €

Abrechnungsbestimmungen

Ausschlussziffern

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 361

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 361?

Die GOÄ-Ziffer 361 steht für „Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes – im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 361?

Die GOÄ-Ziffer 361 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 361 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 361?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

Diese und alle anderen GOÄ-Ziffern durchsuchbar im vollständigen GOÄ-Lexikon · automatisiert abrechnen mit catalys

Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.