GOÄ-Ziffer 5356: Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer…
Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation einer Koronararterie – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff
Die GOÄ-Ziffer 5356 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation einer Koronararterie – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 262,30 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 5356 entspricht inhaltlich der Ziffer 5355, ist jedoch ausschließlich für Eingriffe an einer Koronararterie vorgesehen: Sie wird angesetzt, wenn zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation eines Herzkranzgefäßes eine Gefäßstütze eingebracht oder eine alternative Angioplastiemethode wie Atherektomie oder Laser angewendet wird, einschließlich der dabei erforderlichen Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtungen. Sie kommt typischerweise im Rahmen einer Herzkatheterintervention bei koronarer Stenose zum Einsatz. Neben Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berechnungsfähig; auch Nummer 5355 selbst ist bei Eingriffen an Koronararterien nicht neben 5356 ansetzbar, da beide dieselbe Zusatzmaßnahme an unterschiedlichen Gefäßgebieten adressieren.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 262,30 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 364,30 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Neben der Leistung nach Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 5356 ist die Leistung nach Nummer 5355 für Eingriffe an Koronararterien nicht berechnungsfähig
Ausschlussziffern
Verwandte Ziffern
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- GOÄ 5355 – Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer…
- GOÄ 5357 – Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien…
- GOÄ 5358 – Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) im Kopf-Halsbereich oder…
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5356
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5356?
Die GOÄ-Ziffer 5356 steht für „Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation einer Koronararterie – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5356?
Die GOÄ-Ziffer 5356 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 5356 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 262,30 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5356?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.