GOÄ-Ziffer 3761: Proteinelektrophorese im Urin

Proteinelektrophorese im Urin

Die GOÄ-Ziffer 3761 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Proteinelektrophorese im Urin“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Proteinelektrophorese im Urin trennt die im Urin ausgeschiedenen Eiweiße elektrophoretisch in ihre einzelnen Fraktionen auf und beurteilt das entstehende Bandenmuster. In der Praxis wird sie eingesetzt, um eine festgestellte Proteinurie näher zu charakterisieren, insbesondere um zu unterscheiden, ob eine glomeruläre, tubuläre oder gemischte Schädigung der Niere vorliegt, oder um den Nachweis bestimmter pathologischer Eiweiße, etwa monoklonaler Leichtketten, zu führen. Gegenüber der einfachen photometrischen Gesamtproteinbestimmung im Urin (Nummer 3760) liefert die Elektrophorese damit eine deutlich differenziertere Aussage über die Zusammensetzung der ausgeschiedenen Proteine und wird entsprechend als weiterführende Untersuchung bei auffälligem Proteinbefund veranlasst.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3761

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3761?

Die GOÄ-Ziffer 3761 steht für „Proteinelektrophorese im Urin“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3761?

Die GOÄ-Ziffer 3761 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3761 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3761?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3761 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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