GOÄ-Ziffer 3846: nDNA

nDNA

Die GOÄ-Ziffer 3846 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „nDNA“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst den Nachweis von Antikörpern gegen native, doppelsträngige DNA (nDNA-Antikörper), üblicherweise mittels indirekter Immunfluoreszenz. Angewendet wird sie im Rahmen der Diagnostik und Verlaufsbeurteilung eines systemischen Lupus erythematodes, für den Anti-nDNA-Antikörper einen hochspezifischen Marker darstellen und dessen Titerhöhe zudem häufig mit der Krankheitsaktivität korreliert. Die Bestimmung wird meist im Rahmen einer umfassenderen ANA-Subtypisierung neben weiteren kernspezifischen und zytoplasmatischen Antikörpern angefordert. Klinisch dient sie sowohl der Erstdiagnose als auch der Verlaufskontrolle unter Therapie. Eigenständig wird die Leistung nicht vergütet: Sie ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2, unabhängig von der Zahl weiterer gleichzeitig bestimmter Antikörper.

Gebühren und Steigerungssatz

510 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,73 €
Regelhöchstsatz1,15-fach34,19 €
Höchstsatz1,3-fach38,65 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3846

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3846?

Die GOÄ-Ziffer 3846 steht für „nDNA“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3846?

Die GOÄ-Ziffer 3846 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3846 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3846?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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