GOÄ-Ziffer 3946: Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung
Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung
Die GOÄ-Ziffer 3946 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Betrifft die partielle Thromboplastinzeit (PTT beziehungsweise aPTT) als Doppelbestimmung, bei der die Messung zur Absicherung der Ergebnisqualität zweifach durchgeführt wird. Die PTT prüft das intrinsische Gerinnungssystem und wird angewendet zur präoperativen Gerinnungsabklärung, zur Überwachung einer Heparintherapie, bei Verdacht auf einen Mangel eines der intrinsischen Gerinnungsfaktoren (VIII, IX, XI, XII) sowie im Rahmen der Abklärung einer unklaren Blutungsneigung oder eines Lupusantikoagulans. Die Doppelbestimmung dient der Erhöhung der Messgenauigkeit und wird insbesondere dann eingesetzt, wenn ein grenzwertiges oder klinisch bedeutsames Ergebnis vorliegt und eine Bestätigung erforderlich ist. Im Unterschied zur Thromboplastinzeit, die das extrinsische System und die gemeinsame Endstrecke erfasst, bildet die PTT vorrangig die intrinsischen Faktoren ab.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatz | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatz | 1,3-fach | 5,30 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3946
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3946?
Die GOÄ-Ziffer 3946 steht für „Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3946?
Die GOÄ-Ziffer 3946 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 3946 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3946?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3946 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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