GOÄ-Ziffer 3947: Plasmatauschversuch

Plasmatauschversuch

Die GOÄ-Ziffer 3947 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plasmatauschversuch“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen und 30,83 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Bezeichnet den Plasmatauschversuch, bei dem Patientenplasma mit Normalplasma gemischt und die Korrektur einer pathologisch verlängerten Gerinnungszeit geprüft wird. Angewendet wird der Test zur Differenzierung, ob eine verlängerte PTT oder Thromboplastinzeit auf einen Faktorenmangel oder auf das Vorhandensein eines Hemmkörpers (Inhibitors) zurückzuführen ist: Normalisiert sich die Gerinnungszeit durch Zumischung von Normalplasma, spricht dies für einen Faktormangel, der durch die zugeführten Faktoren ausgeglichen wird; bleibt die Zeit weiterhin verlängert, deutet dies auf einen zirkulierenden Hemmkörper hin, etwa einen erworbenen Faktor-VIII-Inhibitor oder ein Lupusantikoagulans. Der Versuch ist damit ein wichtiger Weichensteller in der Abklärungskaskade unklarer Gerinnungsstörungen und bestimmt die weitere gezielte Faktoren- beziehungsweise Inhibitordiagnostik.

Gebühren und Steigerungssatz

460 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,81 €
Regelhöchstsatz1,15-fach30,83 €
Höchstsatz1,3-fach34,85 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3947

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3947?

Die GOÄ-Ziffer 3947 steht für „Plasmatauschversuch“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3947?

Die GOÄ-Ziffer 3947 ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3947 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3947?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3947 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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