GOÄ-Ziffer 3956: Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination
Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination
Die GOÄ-Ziffer 3956 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Umfasst die Bestimmung des Ristocetin-Cofaktors mittels Agglutinationsmethode, die die funktionelle Aktivität des von-Willebrand-Faktors über dessen Fähigkeit misst, unter Zugabe von Ristocetin eine Thrombozytenagglutination zu vermitteln. Angewendet wird die Untersuchung zur funktionellen Abklärung eines von-Willebrand-Syndroms, insbesondere zur Unterscheidung der verschiedenen Subtypen dieser Erkrankung, bei denen die Menge des von-Willebrand-Faktors normal, seine Funktion aber eingeschränkt sein kann. Klinisch relevant ist der Test bei Patienten mit erhöhter Blutungsneigung, insbesondere Schleimhautblutungen, sowie verlängerter Blutungszeit bei unauffälligen Standardgerinnungstests. Die funktionelle Ristocetin-Cofaktor-Aktivität liefert damit eine für die Diagnose und Klassifikation des von-Willebrand-Syndroms wesentliche, über die reine Antigenbestimmung hinausgehende Information.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatz | 1,15-fach | 13,41 € |
| Höchstsatz | 1,3-fach | 15,16 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3956
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3956?
Die GOÄ-Ziffer 3956 steht für „Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3956?
Die GOÄ-Ziffer 3956 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 3956 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3956?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3956 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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