GOÄ-Ziffer 4005: Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004

Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004

Die GOÄ-Ziffer 4005 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 201,09 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4005 legt keinen eigenständigen diagnostischen Inhalt fest, sondern definiert den Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004. Werden im Rahmen einer HLA-Klasse-I-Diagnostik mehrere einzelne Antigene nacheinander mittels Lymphozytotoxizitätstest nachgewiesen und damit die Nummer 4004 mehrfach angesetzt, begrenzt Nummer 4005 den insgesamt abrechenbaren Betrag auf einen festgelegten Maximalwert, unabhängig davon, wie viele Einzelbestimmungen tatsächlich durchgeführt wurden. In der Praxis verhindert diese Regelung, dass eine umfangreiche Testung vieler einzelner Antigene zu einer unverhältnismäßig hohen Gesamtvergütung führt, verglichen mit einer vollständigen Typisierung. Die Nummer wird stets zusammen mit mindestens einer Abrechnung nach Nummer 4004 verwendet und stellt damit die Kappungsgrenze für diese Leistungsposition dar, nicht eine eigenständige zusätzliche Untersuchung.

Gebühren und Steigerungssatz

3000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach174,86 €
Regelhöchstsatz1,15-fach201,09 €
Höchstsatz1,3-fach227,32 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4005

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4005?

Die GOÄ-Ziffer 4005 steht für „Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4005?

Die GOÄ-Ziffer 4005 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4005 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4005?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4005 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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