GOÄ-Ziffer 4151: Amphetamin

Amphetamin

Die GOÄ-Ziffer 4151 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amphetamin“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst den qualitativen oder quantitativen Nachweis von Amphetamin im Blut mittels Ligandenassay. In der Praxis wird die Bestimmung im Rahmen der klinischen und forensischen Toxikologie angefordert, etwa bei Verdacht auf akute Intoxikation mit psychiatrischen oder kardiovaskulaeren Symptomen unklarer Ursache, bei der differentialdiagnostischen Abklaerung von Bewusstseinsstoerungen, sowie im Kontext von Fahreignungs- oder Eignungsuntersuchungen und bei Verdacht auf Substanzmissbrauch. Amphetamin zaehlt zu den zentral stimulierenden Substanzen, deren Nachweis im Blut Rueckschluesse auf einen kuerzlich erfolgten Konsum erlaubt. Laut amtlicher Bestimmung wird die Ziffer als Teil der Sammelposition mit Nummer 4147 bewertet: Wird Amphetamin zusammen mit weiteren, unter dieser Position aufgefuehrten Substanzen im selben Untersuchungsgang bestimmt, etwa im Rahmen eines Drogen-Screenings, wird die Punktzahl/Gebuehr insgesamt nur einmal angesetzt.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4151

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4151?

Die GOÄ-Ziffer 4151 steht für „Amphetamin“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4151?

Die GOÄ-Ziffer 4151 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4151 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4151?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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