GOÄ-Ziffer 4374: Reoviren

Reoviren

Die GOÄ-Ziffer 4374 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reoviren“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4374 bezeichnet den Nachweis von Reoviren und wird herangezogen, wenn bei entsprechender klinischer Indikation gezielt nach diesem Erreger gesucht wird, etwa im Rahmen einer differenzierten virologischen Infektionsabklaerung. Laut Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl und Gebuehr wie Nummer 4362 bewertet, ohne davon abweichende eigene Bewertung. Die Ziffer wird somit angewendet, wenn Reoviren als eigenstaendiger Parameter innerhalb der methodisch aehnlich aufwendigen Erregergruppe nachgewiesen und dokumentiert werden sollen, waehrend andere Erreger derselben Sammelposition ueber ihre jeweils eigene Nummer zur gleichen Gebuehr abgerechnet werden. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4374

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4374?

Die GOÄ-Ziffer 4374 steht für „Reoviren“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4374?

Die GOÄ-Ziffer 4374 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4374 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4374?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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