GOÄ-Ziffer 4372: Parainfluenza-Virus 3

Parainfluenza-Virus 3

Die GOÄ-Ziffer 4372 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Virus 3“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4372 erfasst den Nachweis des Parainfluenza-Virus 3 und wird herangezogen, wenn im Rahmen der respiratorischen Infektionsdiagnostik gezielt dieser Subtyp untersucht werden soll, etwa ergaenzend zur Abklaerung neben den Subtypen 1 und 2. Nach Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl und Gebuehr wie Nummer 4362 bewertet, ohne eigene Sonderbewertung. Die Ziffer wird somit angewendet, wenn Parainfluenza-Virus 3 als eigener Parameter innerhalb der methodisch aehnlich aufwendigen Erregergruppe gesucht und dokumentiert wird, waehrend andere Erreger derselben Sammelposition ueber ihre jeweils eigene Nummer zur gleichen Gebuehr abgerechnet werden. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4372

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4372?

Die GOÄ-Ziffer 4372 steht für „Parainfluenza-Virus 3“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4372?

Die GOÄ-Ziffer 4372 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4372 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4372?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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