GOÄ-Ziffer 4371: Parainfluenza-Virus 1

Parainfluenza-Virus 1

Die GOÄ-Ziffer 4371 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Virus 1“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4371 steht fuer den Nachweis des Parainfluenza-Virus 1 und wird eingesetzt, wenn im Rahmen einer respiratorischen Infektionsdiagnostik, insbesondere bei Kindern mit Verdacht auf Krupp-Symptomatik oder anderen Atemwegsinfekten, gezielt dieser Erregertyp untersucht werden soll. Die Amtliche Bestimmung weist die Leistung als Teil einer Sammelposition aus, deren Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4362 identisch sind; eine eigenstaendige Bewertung ist nicht vorgesehen. In der Praxis wird Nummer 4371 damit immer dann abgerechnet, wenn Parainfluenza-Virus 1 als eigener Parameter neben den verwandten Subtypen 2 und 3 derselben Sammelposition nachgewiesen wurde. Der konkret untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen, um eine eindeutige Zuordnung zu ermoeglichen.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4371

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4371?

Die GOÄ-Ziffer 4371 steht für „Parainfluenza-Virus 1“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4371?

Die GOÄ-Ziffer 4371 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4371 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4371?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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