GOÄ-Ziffer 4368: Influenza B-Virus

Influenza B-Virus

Die GOÄ-Ziffer 4368 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Influenza B-Virus“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4368 steht fuer den Nachweis des Influenza-B-Virus und findet Anwendung, wenn im Rahmen der Grippediagnostik gezielt dieser Virustyp differenziert werden soll, etwa zur Abklaerung einer respiratorischen Erkrankung mit Verdacht auf Influenza. Laut Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl und Gebuehr wie Nummer 4362 bewertet, ohne eigene Sonderbewertung. Damit wird die Ziffer in der Praxis stets dann herangezogen, wenn Influenza B als eigener Untersuchungsparameter neben verwandten Erregern derselben Gruppe, etwa Influenza A oder C, gesondert nachgewiesen und dokumentiert werden soll. Der konkret untersuchte Parameter ist in der Rechnung anzugeben, um die Zuordnung zur richtigen Ziffer sicherzustellen.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4368

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4368?

Die GOÄ-Ziffer 4368 steht für „Influenza B-Virus“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4368?

Die GOÄ-Ziffer 4368 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4368 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4368?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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