GOÄ-Ziffer 460: Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch…

Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, bis zu einer Stunde

Die GOÄ-Ziffer 460 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, bis zu einer Stunde“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 404 Punkten bewertet; das entspricht 23,55 € beim einfachen und 54,16 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 460 erfasst die Kombinationsnarkose, bei der Bewusstseinsausschaltung und Aufrechterhaltung der Atemwege über Maske und Beatmungsgerät erfolgen, einschließlich der Insufflationsnarkose, bei der Anästhesiegase über eine offene oder halboffene Zuleitung insuffliert werden, ohne dass eine Abdichtung der Atemwege wie bei der Intubation notwendig ist. Sie wird angesetzt, wenn Eingriffe mittlerer Dauer eine Maskennarkose mit gerätegestützter Beatmung erfordern, etwa bei kürzeren chirurgischen oder diagnostischen Prozeduren, bei denen keine Intubation notwendig ist. Die Ziffer deckt den Zeitraum bis zu einer Stunde Narkosedauer ab; dauert die Narkose länger, wird für jede weitere angefangene halbe Stunde zusätzlich Ziffer 461 berechnet. Abzugrenzen ist sie von den Ziffern 462/463, die dieselbe Zeitstaffelung für die endotracheale Intubationsnarkose vorsehen.

Gebühren und Steigerungssatz

404 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,55 €
Regelhöchstsatz2,3-fach54,16 €
Höchstsatz3,5-fach82,42 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 460

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 460?

Die GOÄ-Ziffer 460 steht für „Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, bis zu einer Stunde“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 460?

Die GOÄ-Ziffer 460 ist mit 404 Punkten bewertet; das entspricht 23,55 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 460 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 54,16 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 460?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 460 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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