GOÄ-Ziffer 462: Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu…

Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde

Die GOÄ-Ziffer 462 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 68,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 462 betrifft die Kombinationsnarkose, bei der die Atemwege durch einen endotrachealen Tubus gesichert werden, im Unterschied zur Maskennarkose nach Ziffer 460. Sie wird angewendet, wenn ein Eingriff eine gesicherte, abgedichtete Beatmung erfordert, etwa bei länger dauernden, tiefer eingreifenden oder mit Aspirationsrisiko verbundenen Operationen, bei denen eine Maskenbeatmung nicht ausreichend sicher wäre. Die Intubation erlaubt eine kontrollierte Beatmung und schützt die Atemwege während des gesamten Eingriffs. Die Ziffer deckt die ersten bis zu einer Stunde Narkosedauer ab; für jede weitere angefangene halbe Stunde wird zusätzlich Ziffer 463 berechnet. Sie ist von Ziffer 460 dadurch abzugrenzen, dass ausschließlich das aufwendigere, invasivere Verfahren der endotrachealen Sicherung erfasst wird, nicht die einfache Maskennarkose.

Gebühren und Steigerungssatz

510 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,73 €
Regelhöchstsatz2,3-fach68,38 €
Höchstsatz3,5-fach104,06 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 462

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 462?

Die GOÄ-Ziffer 462 steht für „Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 462?

Die GOÄ-Ziffer 462 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 462 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 68,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 462?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 462 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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