GOÄ-Ziffer 483: Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte – gegebenenfalls…

Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte – gegebenenfalls einschließlich des Rachens –, auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 483 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte – gegebenenfalls einschließlich des Rachens –, auch beidseitig“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,16 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 483 erfasst die Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte, gegebenenfalls einschließlich des Rachens, wobei die Leistung auch bei beidseitiger Durchführung nur einmal berechnet wird. Sie wird angewendet, wenn diagnostische oder operative Maßnahmen im hinteren Nasenbereich, etwa im Rahmen einer Endoskopie oder eines kleineren HNO-ärztlichen Eingriffs, eine örtliche Betäubung der Schleimhaut erfordern, die bei Bedarf auf den Rachenraum ausgedehnt wird. Der Zusatz „auch beidseitig“ stellt klar, dass eine gleichzeitige Betäubung beider Nasenseiten von der Ziffer bereits erfasst und nicht doppelt abrechenbar ist. Abzugrenzen ist die Leistung von der Lokalanästhesie des Kehlkopfes nach Ziffer 484, die einen anderen anatomischen Bereich betrifft.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatz2,3-fach6,16 €
Höchstsatz3,5-fach9,38 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 483

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 483?

Die GOÄ-Ziffer 483 steht für „Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte – gegebenenfalls einschließlich des Rachens –, auch beidseitig“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 483?

Die GOÄ-Ziffer 483 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 483 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,16 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 483?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 483 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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