GOÄ-Ziffer 485: Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle

Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle

Die GOÄ-Ziffer 485 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,16 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 485 erfasst die Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle. Sie wird angewendet, wenn ohrenärztliche Eingriffe am Trommelfell oder im Mittelohrbereich, etwa eine Parazentese oder ein kleinerer Eingriff an der Paukenhöhle, eine örtliche Betäubung erfordern. Die Formulierung „und/oder“ stellt klar, dass die Ziffer sowohl bei isolierter Betäubung des Trommelfells als auch bei zusätzlicher oder ausschließlicher Betäubung der Paukenhöhle einmal zum Ansatz kommt, ohne dass beide Teilbereiche gesondert abgerechnet werden. Die Leistung dient dazu, kurze Eingriffe im Mittelohrbereich ohne den Aufwand einer Allgemeinanästhesie durchführen zu können, und ist von den übrigen Lokalanästhesie-Ziffern des Abschnitts durch ihren spezifisch otologischen Anwendungsbereich abgegrenzt.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatz2,3-fach6,16 €
Höchstsatz3,5-fach9,38 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 485

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 485?

Die GOÄ-Ziffer 485 steht für „Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 485?

Die GOÄ-Ziffer 485 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 485 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,16 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 485?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 485 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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