GOÄ-Ziffer 5115: Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels…
Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil
Die GOÄ-Ziffer 5115 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,96 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 5115 erfasst die Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fusses mittels Feinstfokustechnik mit einer Fokusgroesse von maximal 0,2 mm oder mittels Xeroradiographietechnik. Sie kommt zur Anwendung, wenn fuer die radiologische Beurteilung kleiner, detailreicher Strukturen an Hand oder Fuss eine besonders hochaufloesende Aufnahmetechnik benoetigt wird, wie sie die Feinstfokustechnik durch ihre sehr kleine Brennfleckgroesse oder die Xeroradiographie durch ihr spezifisches Kontrastverfahren bietet. Die Ziffer ist damit an zwei Bedingungen geknuepft: die betroffene Koerperregion, Teile der Hand oder des Fusses, und die verwendete spezielle Aufnahmetechnik. Sie ist von regulaeren Roentgenaufnahmen dieser Koerperregionen abzugrenzen, die ohne diese besonderen technischen Anforderungen mit anderen Ziffern abgerechnet werden.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 41,96 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 58,27 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5115
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5115?
Die GOÄ-Ziffer 5115 steht für „Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5115?
Die GOÄ-Ziffer 5115 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 5115 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,96 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5115?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5115 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.