GOÄ-Ziffer 5121: ergänzende Ebene(n) 2. Hals- und Brustorgane

ergänzende Ebene(n) 2. Hals- und Brustorgane

Die GOÄ-Ziffer 5121 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n) 2. Hals- und Brustorgane“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen und 14,69 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5121 stellt die ergänzende Ebene zur Aufnahme der Rippen einer Thoraxhälfte, des Schulterblatts oder des Brustbeins nach Nummer 5120 dar. Sie wird berechnet, wenn zur ausreichenden Beurteilung der knöchernen Struktur mehr als eine Projektion angefertigt wird, etwa eine schräge oder seitliche Zusatzaufnahme nach der ersten Ebene, weil eine Fraktur oder Läsion in nur einer Ansicht nicht sicher beurteilbar ist. Die Leistung ist ausschließlich als Ergänzung zur Grundaufnahme gedacht und wird je zusätzlich angefertigter Ebene angesetzt. Sie ersetzt nicht die Basisleistung nach Nummer 5120, sondern kommt ausschließlich neben dieser zur Anwendung, wenn die klinische Fragestellung eine mehrdimensionale Darstellung des untersuchten Skelettabschnitts erfordert.

Gebühren und Steigerungssatz

140 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,16 €
Regelhöchstsatz1,8-fach14,69 €
Höchstsatz2,5-fach20,40 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5121

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5121?

Die GOÄ-Ziffer 5121 steht für „ergänzende Ebene(n) 2. Hals- und Brustorgane“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5121?

Die GOÄ-Ziffer 5121 ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5121 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 14,69 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5121?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5121 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.