GOÄ-Ziffer 5130: Halsorgane oder Mundboden – gegebenenfalls in mehreren Ebenen
Halsorgane oder Mundboden – gegebenenfalls in mehreren Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5130 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Halsorgane oder Mundboden – gegebenenfalls in mehreren Ebenen“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 29,38 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer 5130 erfasst die röntgenologische Untersuchung der Halsorgane oder des Mundbodens, gegebenenfalls in mehreren Ebenen. Sie wird angewendet, wenn Weichteilstrukturen des Halses, etwa bei Verdacht auf einen Fremdkörper, eine Weichteilschwellung, einen Abszess oder eine Verlegung der oberen Atemwege, oder der Mundboden, beispielsweise bei entzündlichen Prozessen im Bereich der Zunge und des Kieferbodens, dargestellt werden sollen. Je nach klinischer Fragestellung kann die Untersuchung auf eine einzelne Projektion beschränkt bleiben oder mehrere Ebenen umfassen, um die räumliche Lage einer Struktur, etwa eines Fremdkörpers oder einer Raumforderung, genauer zu bestimmen. Die Leistung wird unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten Ebenen einmal je Untersuchung berechnet, da die Mehrfachprojektion bereits Bestandteil der Legende ist.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,32 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 29,38 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 40,80 € |
Verwandte Ziffern
- GOÄ 5115 – Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels…
- GOÄ 5120 – Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer…
- GOÄ 5121 – ergänzende Ebene(n) 2. Hals- und Brustorgane
- GOÄ 5135 – Brustorgane-Übersicht, in einer Ebene
- GOÄ 5137 – Brustorgane-Übersicht – gegebenenfalls einschließlich Breischluck und…
- GOÄ 5139 – Teil der Brustorgane
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5130
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5130?
Die GOÄ-Ziffer 5130 steht für „Halsorgane oder Mundboden – gegebenenfalls in mehreren Ebenen“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5130?
Die GOÄ-Ziffer 5130 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 5130 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 29,38 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5130?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5130 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
Diese und alle anderen GOÄ-Ziffern durchsuchbar im vollständigen GOÄ-Lexikon · automatisiert abrechnen mit catalys
Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.