GOÄ-Ziffer 5139: Teil der Brustorgane

Teil der Brustorgane

Die GOÄ-Ziffer 5139 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teil der Brustorgane“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 18,88 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5139 betrifft die gezielte Aufnahme eines Teils der Brustorgane und wird angewendet, wenn nicht der gesamte Thorax, sondern ein umschriebener Bereich, etwa ein einzelner Lungenabschnitt oder eine Region mit auffälligem Befund aus einer Voraufnahme, gezielt weiter abgeklärt werden soll. Sie kommt typischerweise ergänzend zu einer bereits erfolgten Übersichtsaufnahme zum Einsatz, wenn eine Detailaufnahme eines Teilbereichs zusätzliche diagnostische Informationen liefern kann. Die amtliche Bestimmung schränkt das Nebeneinander dieser Leistung mit den Übersichtsaufnahmen nach den Nummern 5135 und 5137 ein; die genaue Ausgestaltung dieser Einschränkung ergibt sich aus dem vollständigen Bestimmungstext. In der Praxis ist daher bei gleichzeitiger Erbringung einer Teil- und einer Übersichtsaufnahme der Brustorgane das Verhältnis der Leistungen zueinander zu beachten.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatz1,8-fach18,88 €
Höchstsatz2,5-fach26,23 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5139

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5139?

Die GOÄ-Ziffer 5139 steht für „Teil der Brustorgane“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5139?

Die GOÄ-Ziffer 5139 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5139 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 18,88 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5139?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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