GOÄ-Ziffer 526: Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren…
Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 526 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (III. Massagen)). Sie ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen und 5,78 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 526 erfasst die intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitaeten, abgerechnet je Sitzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn nicht nur eine, sondern mehrere Extremitaeten gleichzeitig mittels apparativer, pulsierender Druckbehandlung entstaut werden muessen, etwa bei beidseitigen Oedemen der Beine, bei generalisierten Lymphabflussstoerungen oder bei Patienten mit Beteiligung mehrerer Gliedmassen nach Operationen oder bei chronischer venoeser Insuffizienz beidseits. Die gleichzeitige Behandlung mehrerer Extremitaeten in einer Sitzung rechtfertigt die eigene, gegenueber Nummer 525 hoeher bewertete Ziffer, da der apparative und zeitliche Aufwand entsprechend groesser ist. Die Abgrenzung zur Nummer 525 erfolgt allein anhand der Anzahl der in derselben Sitzung behandelten Extremitaeten.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,21 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 5,78 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 8,03 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 526
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 526?
Die GOÄ-Ziffer 526 steht für „Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 526?
Die GOÄ-Ziffer 526 ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 526 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 5,78 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 526?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 526 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.