GOÄ-Ziffer 531: Leitung eines ansteigenden Teilbades

Leitung eines ansteigenden Teilbades

Die GOÄ-Ziffer 531 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leitung eines ansteigenden Teilbades“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (IV. Hydrotherapie und Packungen)). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 4,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 531 beschreibt die Leitung eines ansteigenden Teilbades, bei dem die Wassertemperatur waehrend der Anwendung kontinuierlich gesteigert wird, jedoch nur fuer einen begrenzten Koerperteil, etwa Arme oder Beine. Diese Behandlungsform wird eingesetzt, um lokal begrenzte Durchblutungsstoerungen zu behandeln oder eine reflektorische Wirkung auf angrenzende Koerperregionen zu erzielen, indem der allmaehliche Temperaturanstieg eine staerkere Gefaessreaktion hervorruft als ein konstant temperiertes Bad. Die aerztliche oder therapeutische Leitung der Anwendung, also die Ueberwachung und Steuerung des Temperaturanstiegs, ist Bestandteil der Leistung. Von Nummer 532 unterscheidet sich diese Ziffer durch die Beschraenkung auf einen Teilbereich des Koerpers, waehrend das ansteigende Vollbad den gesamten Koerper des Patienten einbezieht.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatz1,8-fach4,82 €
Höchstsatz2,5-fach6,70 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 531

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 531?

Die GOÄ-Ziffer 531 steht für „Leitung eines ansteigenden Teilbades“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 531?

Die GOÄ-Ziffer 531 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 531 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 531?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 531 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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