GOÄ-Ziffer 532: Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)

Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)

Die GOÄ-Ziffer 532 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (IV. Hydrotherapie und Packungen)). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 7,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 532 erfasst die Leitung eines ansteigenden Vollbades, auch als Ueberwaermungsbad bezeichnet, bei dem der gesamte Koerper des Patienten in einem Bad liegt, dessen Temperatur waehrend der Behandlung kontinuierlich gesteigert wird. Diese Anwendung wird genutzt, um systemische Effekte wie eine generalisierte Gefaesserweiterung, eine Steigerung der Herz-Kreislauf-Aktivitaet oder eine allgemeine Entspannung der Muskulatur zu erzielen, etwa bei chronischen rheumatischen Beschwerden oder zur Foerderung der Durchblutung im gesamten Koerper. Da der gesamte Koerper einer erheblichen thermischen Belastung ausgesetzt wird, erfordert die Anwendung eine kontinuierliche aerztliche oder therapeutische Ueberwachung, die als Leitung des Bades Bestandteil der Leistung ist. Gegenueber dem ansteigenden Teilbad nach Nummer 531 liegt der wesentliche Unterschied im Einbezug des gesamten Koerpers statt nur einzelner Koerperteile.

Gebühren und Steigerungssatz

76 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,43 €
Regelhöchstsatz1,8-fach7,97 €
Höchstsatz2,5-fach11,07 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 532

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 532?

Die GOÄ-Ziffer 532 steht für „Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 532?

Die GOÄ-Ziffer 532 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 532 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 7,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 532?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 532 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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