GOÄ-Ziffer 533: Subaquales Darmbad

Subaquales Darmbad

Die GOÄ-Ziffer 533 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Subaquales Darmbad“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (IV. Hydrotherapie und Packungen)). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 15,73 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 533 bezeichnet das subaquale Darmbad, eine Behandlungsform, bei der eine Darmspuelung waehrend eines Bades unter Wasser durchgefuehrt wird. Diese Anwendung wird bei bestimmten Verdauungsbeschwerden oder zur Darmreinigung eingesetzt, wobei die Kombination aus Wasseranwendung und Spuelung des Darms den Patienten gleichzeitig entspannen und den Reinigungseffekt der Spuelung unterstuetzen soll. Die Behandlung erfordert eine spezielle apparative Ausstattung, die sowohl die Wanne als auch die Spuelvorrichtung umfasst, und wird als eigenstaendige, in sich geschlossene Leistung abgerechnet. Sie unterscheidet sich von den uebrigen Bade- und Packungsleistungen dieses Abschnitts, etwa den Voll- oder Teilbaedern nach den Nummern 531 und 532, dadurch, dass nicht die aeussere Waermeanwendung, sondern die innere Reinigung des Darms im Wasser im Vordergrund steht.

Gebühren und Steigerungssatz

150 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,74 €
Regelhöchstsatz1,8-fach15,73 €
Höchstsatz2,5-fach21,85 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 533

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 533?

Die GOÄ-Ziffer 533 steht für „Subaquales Darmbad“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 533?

Die GOÄ-Ziffer 533 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 533 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 15,73 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 533?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 533 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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