GOÄ-Ziffer 5330: Venographie einer Extremität

Venographie einer Extremität

Die GOÄ-Ziffer 5330 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Venographie einer Extremität“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 78,70 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5330 erfasst die Venographie einer Extremität, also die kontrastmittelgestützte Darstellung des venösen Gefäßsystems eines Arms oder Beins, und wird angewendet zur Abklärung von Venenthrombosen, Klappeninsuffizienzen oder anderen strukturellen Veränderungen der peripheren Venen. Sie kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn eine nichtinvasive Diagnostik wie die Sonographie keine ausreichende Klärung erlaubt und eine direkte Kontrastmitteldarstellung des Venensystems der betroffenen Extremität erforderlich ist. Die Leistung wird je untersuchter Extremität berechnet und ist von der Nummer 5329, die den Brust- und Bauchraum betrifft, abzugrenzen. Werden im Anschluss zusätzliche Projektionen benötigt, etwa zur Darstellung des zentralen Abflussgebiets, ist hierfür die eigenständige Ziffer 5331 heranzuziehen, die als Ergänzungsleistung neben 5330 berechnet wird.

Gebühren und Steigerungssatz

750 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach43,72 €
Regelhöchstsatz1,8-fach78,70 €
Höchstsatz2,5-fach109,30 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5330

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5330?

Die GOÄ-Ziffer 5330 steht für „Venographie einer Extremität“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5330?

Die GOÄ-Ziffer 5330 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5330 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 78,70 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5330?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5330 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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