GOÄ-Ziffer 563: Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes

Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes

Die GOÄ-Ziffer 563 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VII. Lichttherapie)). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 4,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 563 erfasst die Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes. Dabei wird ein einzelnes Hautfeld mittels einer Quarzlampe unter Druckapplikation bestrahlt, ein dermatologisches Bestrahlungsverfahren, das etwa bei umschriebenen Hautveränderungen zur gezielten lokalen Behandlung eingesetzt wird. Die Bestrahlung eines einzelnen Feldes grenzt die Leistung von Nummer 564 ab, bei der mehrere Felder in derselben Sitzung bestrahlt werden. Weitere Angaben zu Indikationen, Ausschlüssen oder besonderen Voraussetzungen enthält die Legende nicht, sodass die Leistung für jede Sitzung berechnet wird, in der genau ein Feld der beschriebenen Druckbestrahlung unterzogen wird. Die Abrechnung erfolgt unabhängig von der Größe des bestrahlten Feldes, solange es sich um ein zusammenhängendes Areal handelt.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatz1,8-fach4,82 €
Höchstsatz2,5-fach6,70 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 563

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 563?

Die GOÄ-Ziffer 563 steht für „Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 563?

Die GOÄ-Ziffer 563 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 563 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 563?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 563 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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