GOÄ-Ziffer 565: Photochemotherapie, je Sitzung

Photochemotherapie, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 565 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Photochemotherapie, je Sitzung“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VII. Lichttherapie)). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 12,58 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 565 vergütet die Photochemotherapie, je Sitzung. Darunter fällt die kombinierte Anwendung eines photosensibilisierenden Wirkstoffs mit anschließender gezielter Bestrahlung, etwa mit UV-A-Licht, wie sie bei chronisch-entzündlichen oder proliferativen Hauterkrankungen eingesetzt wird. Die Leistung wird für jede einzelne Behandlungssitzung gesondert berechnet, unabhängig von Anzahl oder Ausdehnung der behandelten Hautareale. Im Unterschied zu den reinen UV-Bestrahlungsleistungen (etwa Nummern 560 bis 564) beinhaltet die Photochemotherapie zusätzlich die vorherige photosensibilisierende Behandlung, die der eigentlichen Lichtexposition eine chemische Komponente hinzufügt. Weitere Angaben zu Ausschlüssen oder besonderen Voraussetzungen enthält die Legende nicht, sodass die Berechnung je durchgeführter Sitzung erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatz1,8-fach12,58 €
Höchstsatz2,5-fach17,48 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 565

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 565?

Die GOÄ-Ziffer 565 steht für „Photochemotherapie, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 565?

Die GOÄ-Ziffer 565 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 565 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 12,58 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 565?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 565 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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