GOÄ-Ziffer 567: Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung

Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 567 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VII. Lichttherapie)). Sie ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen und 9,54 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 567 vergütet die Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung. Gemeint ist eine Lichttherapie, bei der gezielt ein eingeschränkter Wellenlängenbereich des UV-Spektrums zur Anwendung kommt, etwa zur Behandlung chronischer Hauterkrankungen, bei denen ein selektiver Spektralbereich therapeutisch wirksamer beziehungsweise nebenwirkungsärmer ist als eine Breitbandbestrahlung. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung. Von der Photochemotherapie nach Nummer 565 unterscheidet sich die Leistung dadurch, dass keine vorherige photosensibilisierende Substanz appliziert wird, sondern allein die Auswahl eines eingeengten UV-Spektrums die Behandlung kennzeichnet. Von der Phototherapie des Neugeborenen (Nummer 566) grenzt sie sich durch die tagesunabhängige, sitzungsbezogene Abrechnung sowie die fehlende Beschränkung auf Neugeborene ab.

Gebühren und Steigerungssatz

91 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,30 €
Regelhöchstsatz1,8-fach9,54 €
Höchstsatz2,5-fach13,25 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 567

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 567?

Die GOÄ-Ziffer 567 steht für „Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 567?

Die GOÄ-Ziffer 567 ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 567 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 9,54 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 567?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 567 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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