GOÄ-Ziffer 569: Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei…

Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test

Die GOÄ-Ziffer 569 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VII. Lichttherapie)). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 3,15 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 569 erfasst den Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test berechnet. Es handelt sich um ein diagnostisches Verfahren zur Abklärung einer photoallergischen Kontaktdermatitis, bei dem Testsubstanzen als Läppchen auf die Haut aufgebracht und anschließend gezielt belichtet werden, um eine lichtinduzierte allergische Reaktion von einer rein allergischen Kontaktreaktion zu unterscheiden. Da die Berechnung je Test erfolgt und auf bis zu drei Tests je Sitzung begrenzt ist, können bei entsprechender diagnostischer Notwendigkeit mehrere Testsubstanzen parallel geprüft werden, jedoch höchstens drei je Sitzung. Von den übrigen UV- und Phototherapieleistungen unterscheidet sich der Photo-Patch-Test dadurch, dass er ausschließlich diagnostischen und nicht therapeutischen Zwecken dient.

Gebühren und Steigerungssatz

30 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach1,75 €
Regelhöchstsatz1,8-fach3,15 €
Höchstsatz2,5-fach4,38 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 569

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 569?

Die GOÄ-Ziffer 569 steht für „Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 569?

Die GOÄ-Ziffer 569 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 569 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,15 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 569?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 569 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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