GOÄ-Ziffer 564: Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung

Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 564 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VII. Lichttherapie)). Sie ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen und 9,54 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 564 vergütet die Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung und bildet damit das Gegenstück zu Nummer 563, die nur ein einzelnes Feld erfasst. Sie kommt zur Anwendung, wenn in einer Behandlungssitzung mehr als ein Hautareal mittels Quarzlampe unter Druckapplikation bestrahlt werden muss, etwa bei mehreren getrennt liegenden dermatologischen Herden. Die Leistung wird unabhängig von der genauen Anzahl der bestrahlten Felder einmal je Sitzung angesetzt, sofern mindestens zwei Felder behandelt werden. Eine gesonderte amtliche Bestimmung ist in der Legende nicht angegeben, sodass sich die Abgrenzung zu Nummer 563 allein aus der Anzahl der in derselben Sitzung bestrahlten Hautfelder ergibt.

Gebühren und Steigerungssatz

91 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,30 €
Regelhöchstsatz1,8-fach9,54 €
Höchstsatz2,5-fach13,25 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 564

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 564?

Die GOÄ-Ziffer 564 steht für „Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 564?

Die GOÄ-Ziffer 564 ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 564 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 9,54 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 564?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 564 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.