GOÄ-Ziffer 6016: Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer…

Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je Knochen

Die GOÄ-Ziffer 6016 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je Knochen“ (Abschnitt P. Sektionsleistungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,23 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 6016 vergueter die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen Knochens nach innerer Leichenschau, einschliesslich Beurteilung des Befundes, und wird je Knochen abgerechnet. Sie kommt zum Einsatz, wenn im Rahmen der postmortalen Diagnostik ein einzelner Knochen histologisch untersucht werden muss, etwa zur Klaerung knoechener Veraenderungen, die makroskopisch nicht abschliessend beurteilbar sind. Da die Abrechnung ausdruecklich je Knochen erfolgt, ist die Ziffer fuer jeden einzeln untersuchten Knochen gesondert anzusetzen. Werden vier oder mehr Knochen untersucht, greift nicht mehr die Einzelabrechnung nach 6016, sondern die eigens dafuer vorgesehene Ziffer 6017. Von der Untersuchung von Weichteilorganen nach Nummer 6015 unterscheidet sich 6016 durch den ausschliesslichen Bezug auf knoechernes Gewebe.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatz2,3-fach40,23 €
Höchstsatz3,5-fach61,21 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6016

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 6016?

Die GOÄ-Ziffer 6016 steht für „Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je Knochen“ und gehört zu Abschnitt P. Sektionsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 6016?

Die GOÄ-Ziffer 6016 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 6016 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,23 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 6016?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 6016 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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