GOÄ-Ziffer 6017: Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach…

Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes

Die GOÄ-Ziffer 6017 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes“ (Abschnitt P. Sektionsleistungen). Sie ist mit 1045 Punkten bewertet; das entspricht 60,91 € beim einfachen und 140,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 6017 erfasst die mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau, einschliesslich Beurteilung des Befundes. Sie ist die Sammelziffer fuer eine ausgedehntere Knochenuntersuchung und loest ab einer bestimmten Anzahl untersuchter Knochen die Einzelabrechnung nach Nummer 6016 ab: Statt vier oder mehr Knochen einzeln nach 6016 abzurechnen, wird bei dieser Fallkonstellation die eine Sammelziffer 6017 angesetzt. Sie kommt somit bei umfangreicheren postmortalen Skelettuntersuchungen zur Anwendung, etwa wenn mehrere Knochen zur Klaerung einer Fragestellung histologisch untersucht werden muessen. Die Abgrenzung zu 6016 ergibt sich unmittelbar aus der Anzahl der tatsaechlich mikroskopisch untersuchten Knochen.

Gebühren und Steigerungssatz

1045 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach60,91 €
Regelhöchstsatz2,3-fach140,09 €
Höchstsatz3,5-fach213,19 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6017

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 6017?

Die GOÄ-Ziffer 6017 steht für „Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes“ und gehört zu Abschnitt P. Sektionsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 6017?

Die GOÄ-Ziffer 6017 ist mit 1045 Punkten bewertet; das entspricht 60,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 6017 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 140,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 6017?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 6017 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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