GOÄ-Ziffer 698: Kryochirurgischer Eingriff im Enddarmbereich
Kryochirurgischer Eingriff im Enddarmbereich
Die GOÄ-Ziffer 698 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kryochirurgischer Eingriff im Enddarmbereich“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,82 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 698 bildet den kryochirurgischen Eingriff im Enddarmbereich ab, also die gezielte Vereisung von Gewebe im Bereich des Rektums oder Analkanals mittels Kälteanwendung. Angewendet wird die Leistung, wenn krankhafte Gewebeveränderungen im Enddarmbereich durch kontrollierte Kälteeinwirkung zerstört werden sollen, etwa bei bestimmten gutartigen Schleimhaut- oder Hautveränderungen in dieser Region. Die Kryochirurgie stellt dabei eine eigenständige Behandlungstechnik dar, die sich von thermischen Verfahren wie der Infrarotkoagulation nach Nummer 699 oder der Licht- beziehungsweise Laserkoagulation nach Nummer 706 durch das zugrunde liegende physikalische Wirkprinzip der Kälte statt der Wärme unterscheidet. Der Eingriff wird in der Regel ambulant und ohne größere Vorbereitung durchgeführt und richtet sich nach der jeweils zu behandelnden Läsion im Enddarmbereich, wobei die Anzahl der Behandlungsherde für die einmalige Berechnung der Sitzung unerheblich ist.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 26,82 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 40,81 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 698
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 698?
Die GOÄ-Ziffer 698 steht für „Kryochirurgischer Eingriff im Enddarmbereich“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 698?
Die GOÄ-Ziffer 698 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 698 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,82 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 698?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 698 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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