GOÄ-Ziffer 699: Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung

Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 699 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,08 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 699 erfasst die Infrarotkoagulation im Enddarmbereich und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird das Verfahren, wenn mittels Infrarotlicht gezielt Wärme in das Gewebe des Enddarms eingebracht wird, um beispielsweise Gefäßpolster oder oberflächliche Veränderungen zu veröden beziehungsweise zu verkleinern. Die Technik ist ein schonendes, energiebasiertes Koagulationsverfahren, das sich von der Kryotherapie nach Nummer 698 durch das Wirkprinzip der Wärme statt der Kälte unterscheidet und von der Licht- oder Laserkoagulation nach Nummer 706 dadurch, dass Letztere ausdrücklich zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen eingesetzt wird. Da die Abrechnung je Sitzung erfolgt, ist unabhängig von der Anzahl der in einer Sitzung behandelten Stellen nur eine einmalige Berechnung vorgesehen; werden mehrere Sitzungen im Behandlungsverlauf benötigt, kann die Leistung entsprechend wiederholt angesetzt werden.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatz2,3-fach16,08 €
Höchstsatz3,5-fach24,46 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 699

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 699?

Die GOÄ-Ziffer 699 steht für „Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 699?

Die GOÄ-Ziffer 699 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 699 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,08 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 699?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 699 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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